Zum Inhalt

Innovationsbeschaffung bewegt sich nicht außerhalb des Vergaberechts, sondern innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens. Die rechtlichen Regeln bleiben dieselben. Was oft als Rechtsunsicherheit wahrgenommen wird, ist in Wirklichkeit mangelnde Routine in der Beschaffung von innovativen Lösungen. Mit den vorhandenen Verfahren, Markterkundungen und Unterstützungsangeboten lässt sich Innovationsbeschaffung ebenso rechtssicher gestalten wie jede andere Beschaffung. 

Wir klären auf:

  • Innovation bedeutet nicht Anbieterbevorzugung. Beschafft wird weiterhin nach den Grundsätzen von Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung. Innovation erweitert den Lösungsraum, nicht die Sonderrechte einzelner Bieter. 

  • Markterkundung schafft faire Wettbewerbsbedingungen. Wer den Markt frühzeitig und offen anspricht, erhält einen besseren Überblick über alle verfügbaren Lösungen – nicht nur über die bekannten Anbieter. 

  • Geschlossene Denkweisen bevorzugen oft unbewusst etablierte Anbieter. Wenn Anforderungen zu eng oder produktspezifisch formuliert werden, werden neue Unternehmen faktisch ausgeschlossen. Funktionale Ausschreibungen fördern hingegen echten Wettbewerb. 

  • Mehr Wettbewerb führt zu besseren Ergebnissen. Innovationsorientierte Verfahren ermöglichen, dass unterschiedliche Lösungsansätze miteinander konkurrieren. Das erhöht die Chance auf bessere Qualität, Wirtschaftlichkeit und Zukunftsfähigkeit. 

  • Gleichbehandlung bedeutet nicht Gleichförmigkeit. Der öffentliche Auftraggeber muss alle Marktteilnehmer gleich behandeln, darf aber dennoch gezielt nach besseren, nachhaltigeren oder innovativeren Lösungen suchen. Innovation ist neben anderen Zielen wie Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit und Transparenz ein Beschaffungsziel. 

Kontakt IÖB

Mo. - Do.: 09:00 - 15:30 Uhr, Fr.: 09:00 - 13:30 Uhr

Spannende Projekte

Jetzt entdecken!